Aktuelle Information Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihres Betriebsarztes

Wann wird ein Brandschutzbeauftragter benötigt?

September 2023 | newsletter

Brandschutz

Wann wird ein Brandschutzbeauftragter benötigt?

Im Arbeitsschutzgesetz ( § 10 ArbSchG) wird die allgemeine Forderung erhoben, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen.

Zwingend erforderlich ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten nur, wenn er baurechtlich bzw. in einer entsprechenden Bauvorschrift (z. B. für diverse Sonderbauten) gefordert ist (vgl. hierzu Ziff. 7.4 der ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände).

Die Ziffer 7.4 besagt, „Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein. Dieser berät und unterstützt den Arbeitgeber zu Themen des betrieblichen Brandschutzes.“

Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten kann sich dementsprechend ebenfalls aus den Maßnahmen einer Gefährdungsbeurteilung ergeben.

Baurecht

Brandschutzbeauftragte können gemäß Musterbauordnung für Gebäude besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) aufgrund eines Brandschutzkonzeptes oder einer Baugenehmigung mit brandschutztechnischen Auflagen gefordert werden.

Insbesondere werden Brandschutzbeauftragte z. B. für folgende Sonderbauten gefordert:

  •  Industriebauten,
  •  Versammlungsstätten,
  •  Verkaufsstätten,
  •  Hochhäuser.

Die Bestellung von Brandschutzbeauftragten kann auch aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen, z. B. mit Versicherungen, Kunden, Lieferanten erforderlich werden.

Darüber hinaus ist nach Arbeitsstättenverordnung, in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) „Maßnahmen gegen Brände“ ASR A2.2, die Vorgehensweise zur Ermittlung der Notwendigkeit von Brandschutzbeauftragten nach Kapitel 1.2 dieser Schrift (Gefährdungsbeurteilung) zu beachten.

An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die Anforderungen und Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf … 22. den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten,…

Sonderbauten

Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

  1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
  2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
  3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen sowie Räume und Gebäude für Abstellplätze für Fahrräder,
  4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben,
  5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben,
  6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
  7. Versammlungsstätten
    1. mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
    2. im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucher fassen,
  8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche,
  9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
    1. einzeln für mehr als 6 Personen oder
    2. für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder
    3. einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind,
  10. Krankenhäuser,
  11. Wohnheime,
  12. Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,
  13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  15. Camping- und Wochenendplätze,
  16. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
  18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
  19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
  20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

Aufgaben des Brandschutzbeauftragten

Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind in der DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ festgelegt, welche mit der VdS 3111 identisch sind.

Welche Aufgaben auf einen Brandschutzbeauftragten im Unternehmen zu kommen, muss im Bestellungsschreiben zwischen Unternehmen und Brandschutzbeauftragten festgelegt werden.

Fazit

In vielen Bereichen des Gewerbes, der Industrie und der unterschiedlichen Dienstleistungsunternehmen wird die Bestellung von BSB zunehmend durch Behörden, Brandschutzdienststellen, Versicherer und Geschäftspartner ganz konkret gefordert.

Unabhängig davon ist jeder Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, für den Schutz der sich im Unternehmen befindlichen Personen zu sorgen. Da er nur in den seltensten Fällen alle Anforderungen selbst erfüllen kann, ist er deshalb gut beraten, wenn er nicht nur die Aufgaben des Arbeitsschutzes, sondern auch die Aufgaben des Brandschutzes an geeignete und gut geschulte Mitarbeiter delegiert.

Quellen:
– VdS 3111
– DGUV Information 205-003
– Musterbauordnung

Trebbinchen 3b
15926 Heideblick
Telefon: +49 35455 – 867820
Telefax: +49 35455 – 867828
E-Mail: info@borch.info

Geschäftsführerin: Jeannette Borch

Praxis für Arbeits- & Präventivmedizin
PAPmed

Dr. Med. Michael Schmitz-Rode

Geisbergstr. 38
10777 Berlin-Schöneberg
Telefon: +49 (800) 000-1966
Telefax: +49 (30) 453101-28
E-Mail: info@betriebsarzt-berlin.de
www.betriebsarzt-berlin.de

weitere Newsletter

Was tun bei Hitze

Was tun bei Hitze Jetzt wo sich die Frühlingsmonate so allmählich ihrem Ende zuneigen und die...

Eichenprozessionsspinner

Wie gefährlich sind Eichenprozessionsspinner? Durch die Klimakrise breitet sich der...

Cannabisgesetz

Zum 01.04.2024 ist das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis erschienen (Cannabisgesetz – CanG). Die Unfallversicherungsträger und die DGUV verweisen…

Das Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz soll den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende...

Bei Fragen oder Wünschen steht Ihnen unser Team Arbeitssicherheit + Arbeitsmedizin gern als Partner zur Verfügung! (für die Inhalte wird keine Haftung übernommen)