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Mai 2025 | newsletter

Umtauschpflicht Führerschein

Eine der wichtigsten Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, Unfälle zu verhüten. Leider gelingt das nicht immer. Kommt es doch zu einem Arbeitsunfall, sind die Betroffenen durch ein komplettes Betreuungs- und Entschädigungssystem der Unfallversicherungsträger abgesichert.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Der Begriff Arbeitsunfall bezieht sich nicht allein auf Unfälle, die Beschäftigte während ihrer Arbeitstätigkeit erleiden. Er ist weiter gefasst. Das liegt daran, dass sich der Kreis der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung im Laufe ihres Bestehens erweitert hat.

Heute sind nicht nur Arbeitnehmer bei ihren beruflichen Tätigkeiten versichert, sondern auch viele andere Personengruppen. Zum Beispiel Schüler und Schülerinnen während ihres Schulbesuchs, Kinder in einer Kindertagesstätte oder Menschen, die erste Hilfe geleistet haben nach einem Verkehrsunfall.

Ob ein Koch sich in der Küche die Hand verbrennt oder eine Schülerin sich beim Fußballspiel im Sportunterricht ein Bein bricht – beides ist versicherungsrechtlich ein Arbeitsunfall. Das gilt im Übrigen auch für Unfälle bei vielen ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Allgemein kann man deshalb sagen: Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Und die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz bei der Ausübung dieser Tätigkeiten.

Weitreichender Versicherungsschutz

Der Schutz der Unfallversicherung geht an manchen Punkten noch weiter. Er besteht auch für Tätigkeiten, die mit der versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Dazu einige Beispiele. Versichert sind auch

die Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder
Erneuerung von Arbeitsgeräten

die Teilnahme der Beschäftigten am Betriebssport oder an
Betriebsausflügen und -feiern, sofern diese
Veranstaltungen vom Unternehmen durchgeführt werden

die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an
Klassenfahrten und -feiern, die im Verantwortungsbereich
der Schule stattfinden.

Aber was genau ist überhaupt ein Unfall? Auch dafür gibt es eine gesetzliche Definition: Ein Unfallereignis ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt.


Kein Versicherungsschutz

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig während der versicherten Tätigkeit auftreten. Wenn also zum Beispiel ein Kind im Hort plötzlich Nasenbluten bekommt oder ein Mitarbeiter am Schreibtisch einen Herzinfarkt erleidet.

Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt in der Regel keine Sachwerte.

Ausnahmen:

Sachschäden, die durch das Leisten von Erster Hilfe entstehen (z.B. zerrissene Kleidung) oder

durch den Arbeitsunfall beschädigte Hilfsmittel (z.B. Brille) werden ersetzt.

Wegeunfälle

Wegeunfälle sind Unfälle, die versicherte Personen auf dem Weg zur oder von der Arbeit bzw. Ausbildungsstätte erleiden. Grundsätzlich ist der unmittelbare Weg versichert. Versichert sind allerdings auch Wege, die zum Beispiel nötig werden:

um Kinder für die Dauer der beruflichen Tätigkeit unterzubringen

bei Fahrgemeinschaften

bei Umleitungen

weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann

Wer muss die Unfallanzeige erstatten?

Anzeigepflichtig ist der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter. Bevollmächtigte sind Personen, die vom Unternehmer zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.

Wann muss der Unternehmer eine Unfallanzeige erstatten?

Die Anzeige ist zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall (z.B. Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat.

In welcher Anzahl ist die Unfallanzeige zu erstatten? Wohin ist sie zu senden?

Ein Exemplar ist an den zuständigen Unfallversicherungsträger (z.B. Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) zu senden. Ein Exemplar dient der Dokumentation im Unternehmen. Sofern vorhanden, erhält auch der Betriebs- bzw. Personalrat ein Exemplar der Unfallanzeige.

Unterliegt das Unternehmen der allgemeinen Arbeitsschutz-aufsicht (bei landwirtschaftlichen Betrieben, nur soweit sie Arbeitnehmer beschäftigen), ist ein Exemplar an die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde (z. B. Gewerbeauf-sichtsamt, Staatliches Amt für Arbeitsschutz) zu senden. Unterliegt das Unternehmen der bergbehördlichen Aufsicht, erhält die zuständige untere Bergbehörde ein Exemplar.

Wen müssen Sie von der Unfallanzeige informieren?

Der verunglückte Mitarbeiter hat das Recht auf eine Kopie der Unfallanzeige. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen. Ferner müssen Sie oder Ihr Bevollmächtigter den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit über die Unfallanzeige informieren.

Wie müssen Sie die Unfallanzeige erstatten?

Neben der Versendung per Post besteht auch die Möglichkeit, die Unfallanzeige über das Online-Formular einzureichen.

Innerhalb welcher Frist müssen Sie die Unfallanzeige erstatten?

Sie oder Ihr Bevollmächtigter müssen die Anzeige binnen drei Tagen nach Kenntnisnahme von dem Unfall erstatten.

Was ist bei schweren Unfällen, Massenunfällen und Todesfällen zu beachten?

Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort dem zu-ständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht oder der berg-behördlichen Aufsicht unterliegen, müssen den Unfall auch der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde bzw. der unteren Bergbehörde melden (Telefon, Fax, E-Mail). Seit dem 04.03.2024 besteht auch die Möglichkeit, auf Wunsch des Unternehmens die Unfallanzeige über das Serviceportal der Unfallversicherung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde (ausgenommen Baden-Württemberg) zu übermitteln.

Nach Arbeitsunfall den Durchgangsarzt einschalten

Ist nach dem Arbeitsunfall mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, so muss der Verletzte einen Durchgangsarzt aufsuchen. Darauf müssen Sie als Arbeitgeber wie auch der erstbehandelnde Arzt hinweisen. Ein Durchgangsarzt ist Facharzt für Chirurgie oder Orthopädie. Er verfügt über eine unfallmedizinische Ausbildung und besondere Kenntnisse in der Begutachtung und Behandlung von Unfallverletzungen. Der Durchgangsarzt entscheidet auf Grund des Befundes, ob die weitere Behandlung durch ihn selbst oder durch einen Kassenarzt erfolgen soll.

Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste), der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV), aufgeführt sind.

Die Berufskrankheitenliste enthält Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 – Sozialgesetzbuch – SGB VII).

Pflicht zur Meldung des Verdachts einer Berufskrankheit

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungs-träger oder an die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde zu melden (§ 202 – Sozialgesetz-buch – SGB VII). Auch die Krankenkassen haben die Unfall-versicherungsträger entsprechend zu informieren (§ 20 c Abs. 1 Satz 3 SGB V). Sofern Unternehmer Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit bei Beschäftigten haben, sind auch sie zur Meldung verpflichtet (§ 193 Abs. 2 SGB VII).

Begründeter Verdacht

Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn die Krank-heitserscheinungen mit den persönlichen Arbeitsbedingungen in einem Zusammenhang stehen können. Hierzu dient die ärztliche Arbeitsanamnese. Wann von einem solchen Zusammenhang auszugehen ist, wird zu jeder einzelnen BK erläutert.

Beispiele:

Handekzeme bei Reinigungspersonal;

Schwerhörigkeit bei Schmieden,

Pleuramesotheliom bei früherem Umgang mit Asbest.

Voraussetzung ist, dass Stoffe verwendet wurden bzw. Einwirkungen oder Belastungen vorlagen, die mit der Erkrankung in eine Kausalbeziehung gebracht werden können.

Quelle: dguv.de

Trebbinchen 3b
15926 Heideblick
Telefon: +49 35455 – 867820
Telefax: +49 35455 – 867828
E-Mail: info@borch.info

Geschäftsführerin: Jeannette Borch

Praxis für Arbeits- & Präventivmedizin
PAPmed

Dr. Med. Michael Schmitz-Rode

Geisbergstr. 38
10777 Berlin-Schöneberg
Telefon: +49 (800) 000-1966
Telefax: +49 (30) 453101-28
E-Mail: info@betriebsarzt-berlin.de
www.betriebsarzt-berlin.de

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