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TRBS 1116

August 2023 | newsletter

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TRBS 1116 – Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

In der Ausgabe Nr. 25/2023 erschien die Aktualisierung der TRBS 1116 vom November 2022, im Gemeinsamen Ministerialblatt.
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Diese TRBS 1116 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.
Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Wichtigste Änderungen der TRBS 1116 – Allgemeine Anforderungen

Die Beschäftigten dürfen nur solche Arbeitsmittel nutzen, die ihnen der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt oder deren Verwendung er ausdrücklich erlaubt hat. Hierfür muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen treffen.
Die Beschäftigten müssen die Arbeitsmittel so benutzen können, dass sie weder sich selbst noch andere dabei gefährden. Um das zu verinnerlichen, müssen die Angestellten ausreichend qualifiziert und unterwiesen werden.
Falls bestimmte Arbeitsmittel nur mit besonderen Gefährdungen genutzt werden können, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass er nur solche Beschäftigten einsetzt, die er explizit dafür beauftragt hat. Das Gleiche gilt für Instandhaltungsarbeiten mit besonderen Gefährdungen.
Grundsätzlich dürfen Instandhaltungsmaßnahmen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Arbeitskräften durchgeführt werden. Andernfalls dürfen auch andere Auftragnehmer die Maßnahmen umsetzen, wenn sie im gleichen Maße geeignet sind und eine vergleichbare Qualifikation aufweisen.

Gefährdungsbeurteilung

Jeder Arbeitgeber muss, bevor Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, alle auftretenden Gefährdungen beurteilen und daraus geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Die Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1116 sollte folgende Punkte beinhalten:
Vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, notwendige Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen, Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.
Als Schutzmaßnahmen kommen laut TRBS 1116 beispielsweise diese Schritte infrage:
In einer Unterweisung oder Betriebsanweisung festlegen, welcher Benutzerkreis welche Arbeitsmittel verwenden darf. Arbeitsmittel nur in solchen Betriebsbereichen zur Verfügung stellen, in denen die Verwendung vorgesehen ist (z. B. Werkzeug in einem Montageplatz). Werkzeuge persönlich bzw. teambezogen verteilen, z. B. mit persönlich zugeordneten Werkzeugkästen oder Montagefahrzeugen. Arbeitsmittel technisch gegen unbefugtes Verwenden sichern.

Betriebsanweisung

Vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln verlangt die TRBS 1116 zudem eine Betriebsanweisung. Sie basiert auf den Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung.
Eine Betriebsanweisung gemäß TRBS 1116 umfasst Anweisungen zu betrieblichen Abläufen und zur sicheren Verwendung bestimmter Arbeitsmittel. Sie muss schriftlich, in verständlicher Form und Sprache sowie an geeigneter Stelle erfolgen.

Unterweisung

Die Unterweisung erfolgt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (und der dazugehörigen Betriebsanweisung). Hier muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Informationen zur sicheren Verwendung ihrer Arbeitsmittel vermitteln.
Beim Festlegen der Unterweisungsinhalte muss der Arbeitgeber die bereits vorhandenen Kenntnisse der Angestellten berücksichtigen. Zusätzlich sollte er auf gesundheitliche Anforderungen eingehen, die beim Umgang mit bestimmten Arbeitsmitteln erforderlich sind.
Laut TRBS 1116 müssen insbesondere folgende Themen behandelt werden.

  • theoretische und praktische Einweisung in das jeweilige Arbeitsmittel
  • arbeitsmittelbezogene Informationen, z. B. Eigenschaften und spezifische Verhaltensweisen,
  • Anzeige- und Bedienelemente
  • Durchführung erforderlicher Sicht- und Funktionskontrollen
  • vorgesehene Verwendung des Arbeitsmittel
  • Vermittlung betrieblicher Regelungen
  • Erläuterungen zur Mitwirkungspflicht der Beschäftigten

Nach der Erstunterweisung muss regelmäßig (mindestens einmal jährlich) eine neue Unterweisung im Sinne der TRBS 1116 stattfinden. Je nach Wirksamkeit der vorab getroffenen Schutzmaßnahmen kann der Arbeitgeber andere thematische Schwerpunkte setzen.
Bei jeder Unterweisung muss der Arbeitgeber das Datum, die Inhalte und die Namen der Unterwiesenen schriftlich dokumentieren (analog oder elektronisch).

Beauftragung

Unter gewissen Umständen dürfen bestimmte Arbeitsmittel nur von speziell beauftragten Beschäftigten genutzt werden. Das ist insbesondere der Fall bei Instandhaltungsmaßnahmen oder wenn die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden ist. In solchen Situationen dürfen nach TRBS 1116 ausschließlich fachkundige, beauftragte und unterwiesene Personen mit den Arbeitsmitteln agieren (§ 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 BetrSichV).
Eine Beauftragung nach § 12 Abs. 3 BetrSichV erfordern, beispielsweise folgende Arbeitsmittel:

  • Flurförderzeuge mit Fahrersitz, Fahrerstand oder solche, die durch Mitgänger geführt werden
  • Teleskopstapler
  • Hubarbeitsbühnen
  • Krane
  • Bagger und Lader
  • Anlagen und Arbeitsmittel, falls während der Instandhaltung die Schutzmaßnahmen, die für den Normalbetrieb gelten, ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt werden

Jede Beauftragung benötigt vorab eine entsprechende Qualifizierung der Mitarbeitenden.

Qualifizierung

Falls eine Beauftragung für Arbeitsmittel notwendig ist, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die beauftragten Beschäftigten die erforderlichen Kompetenzen aufweisen. So müssen laut TRBS 1116 auch persönliche und gesundheitliche Anforderungen (z. B. räumliches Sehen, Farbsehvermögen) gegeben sein. Sofern diese Kompetenzen noch nicht vorhanden sind, hat eine angemessene Qualifizierung zu erfolgen – etwa durch individuelle Übungen, Qualifizierungsgespräche oder praktische Unterweisungen.
Eine nachträgliche Qualifizierung ist nicht notwendig, wenn die Beauftragten bereits eine gleichwertige Qualifikation mitbringen, z. B. durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Berufserfahrung in entsprechenden Bereichen. Ist sich der Arbeitgeber unsicher, ob die bereits erlangte Qualifizierung einer Person ausreicht, kann er eine theoretische und praktische Überprüfung durchführen.
Als ausreichend qualifiziert gelten Beschäftigte, wenn sie ihre Qualifizierung gemäß Abschnitt 4 der TRBS 1116 durchgeführt und mit einer erfolgreichen Lernerfolgskontrolle abgeschlossen haben.

Vorgaben zur Beauftragung nach TRBS 1116

Die TRBS 1116 fordert, dass alle Beauftragungen nachvollziehbar erfolgen müssen. Das bedeutet, dass es entsprechende schriftliche Nachweise geben muss, die die Beauftragung dokumentieren.
Mögliche Nachweise sind beispielsweise:

  • Fahrer- oder Bedienungsausweis
  • Erlaubnisschein
  • dokumentierter Arbeitsauftrag
  • betriebliche Dokumentation (Organisationshandbücher etc.)

Zudem muss der Arbeitgeber im Zuge seiner Gefährdungsbeurteilung bestimmen, ob beauftragte Beschäftigte ihre Qualifikation auffrischen müssen. Falls ja, hat er in der Beurteilung auch die dazugehörigen Zeiträume oder Anlässe zu definieren.
Des Weiteren kann es vorkommen, dass Beauftragungen wieder zurückgezogen werden müssen. Denn die TRBS 1116 besagt, dass Beauftragungen immer nur für den Arbeitsbereich, die Tätigkeiten oder die Arbeitsmittel gelten, für die sie erteilt wurden.

So muss der Arbeitgeber etwa in folgenden Situationen die Beauftragung aufheben:
Es bestehen Zweifel an der Kompetenz oder ausreichenden Qualifikation des beauftragten Beschäftigten (z. B. nach Betriebsunfällen oder Beinahe-Unfällen).
Es gibt Hinweise darauf, dass der Beschäftigte die Voraussetzungen für die Beauftragung nicht mehr erfüllt.
Zusätzlich verweist die TRBS 1116 in diesem Zusammenhang auf Vorgaben wie § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu gefährlichen Arbeiten.

Alleine kann jeder.
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