Was ist neu in der Fassung 2025?
Die TRBS 1201 wurde gegenüber der Ausgabe März 2019 überarbeitet und an die aktuellen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) angepasst. Die Änderungen betreffen vor allem Präzisierungen und Klarstellungen bei der Festlegung, Durchführung und Dokumentation von Prüfungen.
Was ist neu?
1. Stärkere Verknüpfung mit der Gefährdungsbeurteilung
Die überarbeitete Fassung verdeutlicht noch stärker, dass Art, Umfang und Häufigkeit von Prüfungen unmittelbar aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten sind. Prüfungen dürfen nicht mehr ausschließlich auf Herstellerangaben oder bewährten Fristen beruhen. Stattdessen muss nachvollziehbar dokumentiert werden, weshalb bestimmte Prüffristen festgelegt wurden.
Bedeutung in der Praxis:
• Prüffristen müssen begründet sein.
• Änderungen im Betrieb können eine Neubewertung erforderlich machen.
• Dokumentationen gewinnen an Bedeutung.
2. Präzisierung der Begriffe „Prüfung“ und „Kontrolle“
Die neue Fassung beschreibt detaillierter den Unterschied zwischen Prüfungen und Kontrollen.
Prüfung
• Ermittlung des Ist-Zustandes,
• Vergleich mit dem Soll-Zustand,
• Bewertung von Abweichungen.
Kontrolle
• Regelmäßige Überwachung durch Beschäftigte,
• Erkennen offensichtlicher Mängel,
• Unterstützung der Prüfstrategie des Unternehmens.
Dadurch wird klarer abgegrenzt, welche Maßnahmen durch befähigte Personen und welche durch Anwender durchgeführt werden können.
3. Erweiterte Hinweise zur Festlegung von Prüffristen
Die überarbeitete Regel konkretisiert die Ermittlung von Prüffristen. Dabei sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
• Nutzungsintensität,
• Umgebungsbedingungen,
• Verschleißverhalten,
• bisherige Prüfergebnisse,
• erkannte Schäden oder Störungen.
Neu ist die stärkere risikoorientierte Betrachtung. Unternehmen sollen Prüffristen regelmäßig hinterfragen und an tatsächliche Betriebsbedingungen anpassen.
4. Klarstellungen zu befähigten Personen
Die Anforderungen an „zur Prüfung befähigte Personen“ wurden weiter konkretisiert. Die Fachkenntnisse müssen sich auf:
• die zu prüfenden Arbeitsmittel,
• die anzuwendenden Prüfverfahren,
• die relevanten Rechtsvorschriften sowie
• mögliche Gefährdungen
beziehen.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Auswahl befähigter Personen dokumentiert und begründet werden sollte.
5. Berücksichtigung digitaler Prüfverfahren
In den Begriffsbestimmungen werden moderne Prüfmethoden, beispielsweise datentechnisch verknüpfte Messsysteme und Online-Überwachungen, ausdrücklich genannt. Damit trägt die TRBS 1201 der zunehmenden Digitalisierung von Prüfprozessen Rechnung.
Auswirkungen:
• Zustandsüberwachung wird stärker berücksichtigt.
• Digitale Überwachung kann Prüffristen unterstützen.
• Messdaten können als Grundlage für die Bewertung des Anlagenzustands dienen.
6. Aktualisierung im Bereich überwachungsbedürftiger Anlagen
Die Anpassungen berücksichtigen die Anforderungen des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) und schaffen eine einheitlichere Betrachtung von:
• Druckanlagen,
• Aufzugsanlagen,
• Explosionsschutzanlagen sowie
• weiteren überwachungsbedürftigen Anlagen.
Dadurch werden Überschneidungen zwischen BetrSichV und ÜAnlG klarer geregelt.
7. Höhere Anforderungen an die Dokumentation
Die neue Fassung unterstreicht die Bedeutung einer nachvoll-ziehbaren Prüf- und Kontrolldokumentation.
Dokumentiert werden sollten insbesondere:
• Grundlage der Prüffristen,
• Prüfumfang,
• Prüfergebnisse,
• festgestellte Mängel,
• getroffene Maßnahmen,
• Qualifikation der prüfenden Person.
Eine lückenlose Dokumentation erleichtert sowohl behördliche Prüfungen als auch interne Audits.
Bedeutung für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten bestehende Prüfpläne überprüfen und dokumentieren, ob Prüffristen, Prüfverfahren und die Auswahl befähigter Personen weiterhin den aktuellen Anforderungen entsprechen. Besonders relevant ist die nachvollziehbare Herleitung der Prüffristen aus der Gefährdungsbeurteilung.
Empfohlene Maßnahmen
• Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren.
• Prüfkonzepte und Prüffristen überprüfen.
• Qualifikation der prüfenden Personen dokumentieren.
• Interne Betriebsanweisungen und Schulungen anpassen.
• Vorhandene Prüfprotokolle auf Vollständigkeit prüfen.
Fazit
Die Änderungen der TRBS 1201 stellen keine grundlegende Neufassung dar, sorgen jedoch für deutlich mehr Klarheit bei der Umsetzung von Prüfpflichten. Besonders die stärkere Ausrichtung auf die Gefährdungsbeurteilung, die Präzisierung der Anforderungen an befähigte Personen sowie die Berücksichtigung digitaler Prüfverfahren führen dazu, dass Unternehmen ihre Prüforganisation überprüfen und gegebenenfalls anpassen sollten. Eine saubere Dokumentation und nachvollziehbare Prüffristen werden künftig noch wichtiger, um die Anforderungen der BetrSichV rechtssicher umzusetzen.

