TRBS 1116 Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln
Die TRBS 1116 konkretisiert die Anforderungen der Betriebs-sicherheitsverordnung (BetrSichV) an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Ihr Ziel ist es sicherzustellen, dass Beschäftigte über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen, um Arbeitsmittel sicher zu benutzen und dabei weder sich selbst noch andere Personen zu gefährden. Die Regel beschreibt insbesondere die Anforderungen an die Qualifikation und Unterweisung von Beschäftigten, die Beauftragung für Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen sowie die Beauftragung für Instand-haltungsarbeiten.
Zentraler Grundsatz der TRBS 1116 ist, dass der Arbeitgeber nur solche Beschäftigten mit der Verwendung von Arbeitsmitteln betrauen darf, die aufgrund ihrer Qualifikation und Unterweisung in der Lage sind, die jeweiligen Tätigkeiten sicher auszuführen. Die erforderliche Qualifikation richtet sich nach Art, Komplexität und Gefährdungspotenzial des Arbeitsmittels.
Dabei kann die Qualifikation auf einer Berufsausbildung, beruflichen Erfahrung, speziellen Weiterbildungen, Einarbeitungen, Anleitungen oder einer regelmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit beruhen. Sofern sich technische, organisatorische oder rechtliche Anforderungen ändern, muss die Qualifikation durch Schulungen oder andere Qualifizierungsmaßnahmen auf aktuellem Stand gehalten werden.
Die Technische Regel unterscheidet zwischen Qualifikation und Qualifizierung. Während die Qualifikation die vorhandene Befähigung einer Person zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln beschreibt, umfasst die Qualifizierung sämtliche Maßnahmen, die zur Erlangung oder Aufrechterhaltung dieser Befähigung dienen. Die Verantwortung dafür liegt beim Arbeitgeber, der anhand der Gefährdungsbeurteilung feststellen muss, welche Kenntnisse und Fähigkeiten für die jeweilige Tätigkeit erforderlich sind.
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der TRBS 1116 ist die Unterweisung der Beschäftigten. Diese muss auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung basieren und sowohl Informationen als auch konkrete Anweisungen zur sicheren Verwendung der Arbeitsmittel enthalten.
Vor der erstmaligen Benutzung eines Arbeitsmittels ist eine spezielle Erstunterweisung erforderlich. Darüber hinaus sind wiederkehrende Unterweisungen durchzuführen, mindestens jedoch einmal jährlich. Ziel dieser Unterweisungen ist es, das Sicherheitsbewusstsein zu erhalten, neue Erkenntnisse zu vermitteln und Fehlverhalten vorzubeugen.
Betriebsanweisungen dienen dabei als schriftliche Grundlage und unterstützen die Beschäftigten bei der sicheren Durchführung ihrer Tätigkeiten. Besondere Bedeutung kommt der Beauftragung von Beschäftigten zu. Für Arbeitsmittel oder Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial reicht eine allgemeine Unterweisung häufig nicht aus. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber ausdrücklich geeignete Beschäftigte beauftragen.
Die Beauftragung setzt voraus, dass die betroffenen Personen über eine nachweisbare Eignung, ausreichende Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügen. Dabei sind sowohl die Anforderungen der konkreten Tätigkeit als auch persönliche Voraussetzungen wie Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein zu berücksichtigen.
Für Instandhaltungsarbeiten stellt die TRBS 1116 besondere Anforderungen. Da Wartungs-, Inspektions-, Instandsetzungs- oder Umbauarbeiten häufig mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden sind, dürfen sie nur von entsprechend qualifizierten Personen durchgeführt werden. Die beauftragten Beschäftigten müssen die Funktionsweise der Anlagen, die möglichen Gefährdungen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen kennen und anwenden können. Darüber hinaus müssen sie in der Lage sein, Gefahrensituationen zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren.
Die Technische Regel enthält außerdem Beispiele für unterschiedliche Qualifikationsanforderungen bei verschiedenen Arbeitsmitteln und Tätigkeiten. Damit wird verdeutlicht, dass die erforderliche Qualifikation stets risikoorientiert festzulegen ist. Je höher das Gefährdungspotenzial eines Arbeitsmittels oder einer Tätigkeit ist, desto höhere Anforderungen sind an Ausbildung, Erfahrung, Unterweisung und Beauftragung der Beschäftigten zu stellen.
Zusammenfassend fordert die TRBS 1116 ein systematisches Vorgehen des Arbeitgebers zur Sicherstellung der sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln. Kernpunkte sind die Ermittlung der notwendigen Qualifikationen durch die Gefährdungsbeurteilung, die gezielte Qualifizierung und regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten sowie die ausdrückliche Beauftragung von Personen für besonders gefährliche oder sicherheitsrelevante Tätigkeiten. Dadurch soll ein hohes Schutzniveau für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet werden.
