Aushangpflichten im Arbeitsschutz:
Die Pflichten der Arbeitgeber nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 16 ArbSchG) bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz (§§ 47, 48 JArbSchG), bestimmte Gesetzestexte, Behördenanschriften und Ausnahmebewilligungen für Arbeitszeit und Pausenzeiten von Jugendlichen im Betrieb auszuhängen, werden auch digital: Ab 2025 genügt es, wenn der Arbeitgeber diese Informationen den Beschäftigten digital verfügbar macht.
Bisherige Regelung:
• Der Arbeitgeber ist bislang verpflichtet, das Arbeitszeitgesetz, die in der Folge des Gesetzes im Betrieb geltenden
Rechtsverordnungen sowie die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die zulässige Abweichungen vom
Arbeitszeitgesetz enthalten, auszuhängen oder auszulegen (§ 16 Abs. 1 ArbZG).
• Ebenfalls auszuhängen oder auszulegen sind bislang die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde für den
Jugendarbeitsschutz, die behördlichen Ausnahmebewilligungen nach dem JArbSchG und bei mindestens
drei beschäftigten Jugendlichen der Beginn und das Ende der Arbeitszeit und der Pausenzeiten (§§ 47, 48 JArbSchG).
• Zudem sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz bislang für sämtliche Handlungen die Schriftform vor.
Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:
• Auf den Aushang oder das Auslegen der genannten Unterlagen kann künftig verzichtet werden.
• Stattdessen können diese Unterlagen mit „betriebsüblicher Informations- und Kommunikationstechnik“ den
Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden (§ 16 Abs. 1 ArbZG n.F.; §§ 47, 48 JArbSchG n.F.).
• Zwingende Voraussetzung ist, dass alle Beschäftigten einen ungehinderten Zugang zu diesen Informationen
haben.
• Die im Jugendarbeitsschutzgesetz vorgesehene Schriftform für Handlungen kann nach § 1a JArbSchG n.F.
ebenfalls in Textform erfolgen (mit Ausnahme von § 6 Abs. 4 S. 1 und § 21a Abs. 2 JArbSchG).
Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz
Die Pflicht des Arbeitgebers zu einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz (§ 10 Abs. 1 MuSchG) entfällt ab 1. Januar 2025, wenn eine vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichte Regel oder Erkenntnis festlegt, dass eine schwangere oder stillende Frau eine bestimmte Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf (§ 10 Abs. 1 S. 3 MuSchG n.F.). Der Ausschuss für Mutterschutz wurde 2018 eingeführt. Der Ausschuss ist ein Gremium, das aus 15 ehrenamtlichen Mitgliedern besteht und sich mit der Umsetzung des Mutterschutzgesetzes befasst. Der Ausschuss ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben angesiedelt (Infos unter www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de/).
Bisherige Regelung:
• Pflicht des Arbeitgebers zu einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz, § 10 Abs. 1 MuSchG.
Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:
• Die Pflicht des Arbeitgebers zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung entfällt, wenn eine vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichte Regel oder Erkenntnis festlegt, dass eine schwangere oder stillende Frau eine bestimmte Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf (§ 10 Abs. 1 S. 3 MuSchG n.F.).
Die „ePA für alle“
Die neue elektronische Patientenakte „ePA für alle“ kommt deutschlandweit ab März 2025. Auch Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung werden von diesem Angebot profitieren können.
Die gesetzlichen Krankenkassen stellen die „ePA für alle“ über eine App zur Verfügung. Leistungserbringende wie Ärztinnen, Physiotherapeuten oder Kliniken können dann Gesundheitsinformationen einer Person wie Arztbriefe, Befunde, Laborwerte oder die Medikation digital in der ePA speichern. Versicherte können diese Daten über die ePA-App ihrer Krankenversicherung einsehen und verwalten.
Für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung gilt: Ihnen und ihren Behandlern und Behandlerinnen stehen in der ePA alle Daten zu ihrer Heilbehandlung gebündelt zur Verfügung. So kann der zuständige D-Arzt oder die D-Ärztin zum Beispiel direkt auf den Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus zugreifen und weiter behandelnde Personen können Einblick nehmen in die Krankengeschichte.
Nicht nur aktuelle Befunde können in die ePA hochgeladen werden. Auch Daten zu vergangenen Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten können gespeichert werden. Die elektronische Bündelung aller Unterlagen zu einem Unfall bietet zum Beispiel Vorteile, wenn sich Spätfolgen einstellen und weitere Untersuchungen notwendig werden.
Grundsätzlich gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten: Sie können die Zugriffe Dritter, wie Ärztinnen oder Physiotherapeuten, auf ihre Daten in der ePA selbst steuern. Sie können der Anlage einer ePA durch ihre Krankenkasse auch widersprechen oder die ePA im Nachhinein löschen lassen.
Neue Gefahrstoffverordnung
Am 04. Dezember 2024 wurde die Neufassung der Gefahrstoffverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung dient insbesondere dem verbesserten Schutz von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen an ihrem Arbeitsplatz.
Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung wird das aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe 910 (TRGS 910) bekannte risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen rechtlich bindend integriert. Das Konzept definiert drei Risikobereiche: geringes (grün), mittleres (gelb) und hohes (rot) Risiko. Dieses „Ampel-Prinzip“ soll Betriebe dabei unterstützen, bei der Arbeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen entsprechende Schutzmaßnahmen risikobezogen festzulegen.
Angepasst werden auch die Regelungen zu Asbest. Diese betreffen neben den Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen auch klare Vorgaben bei zulässigen Tätigkeiten im Rahmen von Abbruch, Sanierung und Instandhaltungsmaßnahmen. Es werden neue Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Asbest formuliert sowie eine sogenannte Mitwirkungs- und Informationspflicht der Veranlasser – zum Beispiel Eigentümer oder Bauträger – eingeführt.
Eine weitere wichtige Änderung beinhaltet die Umsetzung chemikalienrechtlicher Regelungen der Europäischen Union in deutsches Recht. Neu für Unternehmen sind zum Beispiel die Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten, wenn bei der Arbeit im Betrieb Gefährdungen durch reprotoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B der EU-Krebsrichtlinie auftreten. Auch in diesen Fällen muss künftig ein Expositionsverzeichnis geführt werden. Die DGUV bietet den Betrieben zur rechtssicheren Dokumentation die Zentrale Expositionsdatenbank, ZED, an. Diese Datenbank dient der zentralen Erfassung von Expositionen gegenüber krebs-erzeugenden, keimzellmutagenen und – neu – reproduktions-toxischen Stoffen.
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen informieren die Betriebe durch ihre Aufsichtspersonen und über verschiedene Informationsmedien umfassend zu der neuen Gefahrstoffverordnung. Sie bieten auch Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen an. Detaillierte Informationen zu Gefahrstoffen erhalten Betriebe in der GESTIS-Stoffdatenbank, dem Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Zum Gefahrstoff Asbest finden sich darüber hinaus weitere Informationen auf den Seiten der Unfallversicherungsträger wie der Gefahrstoff-Datenbank der BG BAU „WINGIS“
Quelle: bund-verlag.de; dguv.de