Aktuelle Information Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihres Betriebsarztes

Aushangpflichtige Gesetze 2025

Februar 2025 | gesetze, newsletter

Aushangpflichtige Gesetze 2025

Was sind aushangpflichtige Gesetze?

Das Arbeitsrecht enthält zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder bestimmter Arbeitnehmergruppen. In vielen dieser Gesetze und Verordnungen ist geregelt, dass der Arbeitgeber sie an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen hat. Andere Vorschriften enthalten keine explizite Aushangpflicht, haben aber große praktische Bedeutung im Betrieb (etwa Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Bundesurlaubsgesetz). Den Mitarbeitenden soll durch den Aushang dieser Vorschriften die Gelegenheit gegeben werden, sich über ihre Rechte sowie die ihnen obliegenden Pflichten zu informieren.

Warum Aushangpflicht für Arbeitgeber besteht?

Den Beschäftigten muss insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, sich von ihren Rechten und für sie geltenden Schutzvorschriften Kenntnis zu verschaffen. Zudem soll ihnen dies direkt an ihrem Arbeitsplatz ermöglicht werden, sie müssen die geltenden Arbeitsschutzrechte ohne großen Aufwand einsehen oder nachschlagen können.

Eine Verletzung der Aushangpflichten des Arbeitgebers stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Gleichzeitig kann sich der Arbeitgeber auch schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen die Aushangpflicht der aushangpflichtigen Gesetze ursächlich für den Eintritt eines Schadens aufseiten der Beschäftigten gewesen ist.

Wann Aushangpflicht besteht?

Die Aushangpflicht ist nicht etwa an eine bestimmte Betriebsgröße gekoppelt, sondern gilt ab dem ersten Mitarbeiter. Zudem müssen die Gesetze und Verordnungen auf dem aktuellen Stand sein. Der Arbeitgeber muss daher darauf achten, dass die Gesetze regelmäßig aktualisiert werden.

Aushangpflichtige Gesetze: Wo aufhängen?

Soweit keine Spezialregelung greift, wird die Aushangpflicht durch einen Aushang des Gesetzes- oder Verordnungstextes an einer geeigneten Stelle und in einer Art und Weise, die dem Mitarbeitenden die Einsichtnahme während seiner Anwesenheit im Betrieb ohne Hilfe Dritter ermöglicht erfüllt, das heißt, ohne jemanden um Vorlage bitten zu müssen. Auch muss den Mitarbeitenden Gelegenheit gegeben werden, unbeaufsichtigt Einsicht zu nehmen.

Geeignete Stellen sind beispielsweise Arbeits-, Aufenthalts- und Pausenräume, das Schwarze Brett sowie die Kantine oder das Betriebsratsbüro. Der Aushangverpflichtung kann auch durch eine digitale Bereitstellung der Gesetze, beispielsweise im firmeneigenen Intranet nachgekommen werden. Dafür muss sichergestellt sein, dass jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin einen Zugang dazu haben. Bekannt gemacht werden muss jeweils die aktuell geltende Fassung des Gesetzestextes.

Änderungen der Aushangpflicht 2025

Die Pflichten der Arbeitgeber nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 16 ArbSchG) bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz (§§ 47, 48 JArbSchG), bestimmte Gesetzestexte, Behördenanschriften und Ausnahmebewilligungen für Arbeitszeit und Pausenzeiten von Jugendlichen im Betrieb auszuhängen, werden auch digital: Ab 2025 genügt es, wenn der Arbeitgeber diese Informationen den Beschäftigten digital verfügbar macht.

Bisherige Regelung:

  • Der Arbeitgeber ist bislang verpflichtet, das Arbeitszeitgesetz, die in der Folge des Gesetzes im Betrieb geltenden Rechtsverordnungen sowie die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die zulässige Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz enthalten, auszuhängen oder auszulegen (§ 16 Abs. 1 ArbZG).
  • Ebenfalls auszuhängen oder auszulegen sind bislang die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Jugendarbeitsschutz, die behördlichen Ausnahmebewilligungen nach dem JArbSchG und bei mindestens drei beschäftigten Jugendlichen der Beginn und das Ende der Arbeitszeit und der Pausenzeiten (§§ 47, 48 JArbSchG).
  • Zudem sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz bislang für sämtliche Handlungen die Schriftform vor.

Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:

  • Auf den Aushang oder das Auslegen der genannten Unterlagen kann künftig verzichtet werden.
  • Stattdessen können diese Unterlagen mit „betriebsüblicher Informations- und Kommunikationstechnik“ den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden (§ 16 Abs. 1 ArbZG n.F.; §§ 47, 48 JArbSchG n.F.).
  • Zwingende Voraussetzung ist, dass alle Beschäftigten einen ungehinderten Zugang zu diesen Informationen haben.
  • Die im Jugendarbeitsschutzgesetz vorgesehene Schriftform für Handlungen kann nach § 1a JArbSchG n.F. ebenfalls in Textform erfolgen (mit Ausnahme von § 6 Abs. 4 S. 1 und § 21a Abs. 2 JArbSchG).

Zu den aktuellen aushangpflichtigen Gesetzen 2025 zählen:

Trebbinchen 3b
15926 Heideblick
Telefon: +49 35455 – 867820
Telefax: +49 35455 – 867828
E-Mail: info@borch.info

Geschäftsführerin: Jeannette Borch

Praxis für Arbeits- & Präventivmedizin
PAPmed

Dr. Med. Michael Schmitz-Rode

Geisbergstr. 38
10777 Berlin-Schöneberg
Telefon: +49 (800) 000-1966
Telefax: +49 (30) 453101-28
E-Mail: info@betriebsarzt-berlin.de
www.betriebsarzt-berlin.de

weitere Newsletter

Änderungen Gesetze 2025

Aushangpflichten im Arbeitsschutz: Die Pflichten der Arbeitgeber nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 16...

Intuitives Essen nach Hunger

Was ist körperlicher Hunger? Im Bereich Gesundheitsmanagement wird oft die Frage gestellt: Was ist...

Bei Fragen oder Wünschen steht Ihnen unser Team Arbeitssicherheit + Arbeitsmedizin gern als Partner zur Verfügung! (für die Inhalte wird keine Haftung übernommen)