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Brandgefahr Weihnachtsdeko

November 2023 | newsletter

Brandschutz

Das von offenem Feuer in der Verbindung mit Weihnachts-dekoration eine Brandgefährdung ausgeht, sollte allen bekannt sein. Z. B. eine Brandursache aus der DGUV Information 205-001 „ Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“:

Feuer im Rathaus

– Vergessener Adventskranz setzt Büro in Brand. Dabei wurde das Büro des Bürgermeisters weitgehend zerstört. Ausgelöst wurde das Feuer durch ein vergessenes Adventsgesteck mit brennender Kerze. Nachbarn hatten den Brand entdeckt, mehrere Dachfenster waren mit lautem Knall geborsten. Durch die hohen Temperaturen und Rauchgase wurden große Teile des Mobiliars und der Schreibtisch mit PC und Telefon unbrauchbar.

Folgen: Hoher Sachschaden, Ansehensverlust

Dies ist nur ein Beispiel was passieren könnte wenn ein Adventskranz Feuer fängt und einen Brand auslöst. Generell ist die Nutzung von offenem Feuer in der Brandschutzordnung oder in der Hausordnung geregelt. Jedoch wer Weihnachtsdekoration erlaubt, sollte hierzu inner-betriebliche Regelungen und präventive Schutzmaßnahmen treffen.

Innerbetriebliche Regelungen

Ein generelles Kerzenverbot zur Brandverhütung sollte eingehalten werden. Wollen Sie das Anzünden von Kerzen im Betrieb untersagen, sollten Sie in den Unterweisungen darauf hinweisen. Mit den Verbotsschildern „offenes Licht und Rauchen verboten“ können Sie auf dieses Verbot im Betrieb zudem ausdrücklich hinweisen.

Brandschutz im Betrieb ist Sache des Arbeitgebers, aber alle Beschäftigten müssen zur Verhütung von Bränden beitragen. Spricht nichts gegen eine wachsechte Weihnachtsbeleuchtung, dann sollte diese ausschließlich auf einer nicht brennbaren Unterlage genutzt werden.

Bestehen Sie auf einen achtsamen und sachgemäßen Umgang mit Kerzen. Sie gehören nicht in die Nähe von leicht brennbaren Gegenständen. Vertrocknetes Grün sollte zudem regelmäßig gegen frisches ausgetauscht werden. Die Verantwortung für selbst mitgebrachte Deko liegt beim Arbeitnehmer – er haftet auch im Schadensfall.

Sie garantieren zwar keine 100%ige Sicherheit, sind aber besser als offene Flammen: elektrische Kerzen und / oder Lichterketten. VDE-geprüfte Beleuchtungen garantieren zumindest die elektrische Sicherheit – achten Sie bei elektrischen Produkten auf ein GS-Prüfzeichen und komplette Herstellerangaben. Nach Betriebsschluss gilt: Abschalten nicht vergessen.

Maßnahmen zur Prävention

Wöchentliche Kontrollgänge durch den Betrieb und eine jährliche, große Brandschutzbegehung bilden die Grundlage für die Sicherheit am Arbeitsplatz. Brandschutzbeauftragte, Sicherheits-beauftragte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten die Gangbarkeit und Sicherheit der Fluchtwege kontrollieren, sowie das Vorhandensein und die Funktionstüchtigkeit von Brandbe-kämpfungseinrichtungen sicherstellen.

Arbeitgeber müssen geeignete Löschgeräte und –mittel zur Verfügung stellen. In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 finden Sie beispielsweise Informationen darüber, welcher Feuerlöscher für welche Brandgefahr bereitzuhalten ist. Machen Sie Mitarbeiter darauf aufmerksam, wo sich ein Feuerlöscher befindet. Überprüfen Sie daher auch, ob leicht verständliche Brandschutz-zeichen mit aktueller Symbolik angebracht sind.

Eine korrekte Rettungswegbeschilderung und Notfallaushänge sind ein Muss: ist es zu spät um den Brand selbst zu löschen, müssen Arbeitgeber dafür gesorgt haben, dass alle Anwesenden das Gebäude schnellstmöglich verlassen und die Feuerwehr benachrichtigt wird. Ein gut beschilderter Rettungsweg ist Gold wert. Überprüfen Sie auch Ihre Aushänge zum richtigen Verhalten im Brandfall.

Rauchmelder verhindern zwar keine Brände, tragen aber zur Rettung bei. Wann, wenn nicht in der Adventszeit lohnt sich eine solche Investition? Beim Kauf sollten Firmen zum Beispiel ebenfalls auf das GS-Zeichen achten. Rauchmelder müssen zudem regel-mäßig auf Funktionstüchtigkeit (mindestens einmal jährlich) überprüft werden.

Eine betriebliche Verpflichtung für die Installation besteht nicht, kann im Ernstfall jedoch Menschenleben retten.

Quellen:
DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutzin der Praxis“
www.hein.eu
www.kroschke.com 

Trebbinchen 3b
15926 Heideblick
Telefon: +49 35455 – 867820
Telefax: +49 35455 – 867828
E-Mail: info@borch.info

Geschäftsführerin: Jeannette Borch

Praxis für Arbeits- & Präventivmedizin
PAPmed

Dr. Med. Michael Schmitz-Rode

Geisbergstr. 38
10777 Berlin-Schöneberg
Telefon: +49 (800) 000-1966
Telefax: +49 (30) 453101-28
E-Mail: info@betriebsarzt-berlin.de
www.betriebsarzt-berlin.de

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