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Straßenrandarbeit – Persönliche Schutzausrüstungen

Oktober 2023 | newsletter

Straßenrandarbeit – Persönliche Schutzausrüstungen

Gemäß § 2 PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) in Verbindung mit §§ 23, 29, 30 ,31 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ hat die Unternehmerin oder der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Gemäß § 9 Abs. 3 Biostoffverordnung (BioStoffV) hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung zu reinigen.
Darüber hinaus sind Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass persönliche Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung beim Verlassen des Arbeitsplatzes sicher abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt werden kann. (s. Abschnitt 3.10)
Bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind die Beschäftigten einzubinden.
Beschädigte oder in ihrer Funktion beeinträchtigte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, die für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen bzw. zu benutzen und sachgemäß zu behandeln. Die Benutzung ist zu überwachen.
Für Arbeiten im Straßenunterhaltungsdienst sind aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung je nach Tätigkeit und Gefährdung die persönliche Schutzausrüstung festzulegen. In den Abschnitten im Kapitel 4 dieser DGUV Regel sind für die jeweiligen Tätigkeiten spezielle Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beschrieben. Folgende Übersicht gibt für persönliche Schutzausrüstungen, die häufig zum Einsatz kommen, weiterführende Hinweise:
Schutzhelm nach DIN EN 397:2012+A1:2012 „Industrieschutzhelme“: z. B. beim Baumfällen und Entasten, beim Freiholzen, bei Arbeiten in und an Felswänden, bei Arbeiten im Einsatzbereich von Hebezeugen sowie bei Bauarbeiten, wenn Gefahr durch Anstoßen, pendelnde oder herabfallende Gegenstände besteht
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-993 und 112-193 „Benutzung von Kopfschutz“.

Augen- und/oder Gesichtsschutz nach DIN EN 166:2001 „Persönlicher Augenschutz:Anforderungen“, DIN EN 175:1997 „Persönlicher Schutz – Geräte für Augen- und Gesichtsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren“ und DIN EN 1731:2006 „Persönlicher Augenschutz – Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Gewebe“: z. B. beim Umgang mit Gefahrstoffen, beim Ausspritzen heißer Bindemittel, bei Schleifarbeiten, beim Schweißen, bei allen Arbeiten mit Häcksler, Motorsäge und Freischneider (hierbei: Augen- und Gesichtsschutz), beim Ausasten und Heckenschneiden sowie beim Bearbeiten von Steinen
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-992 und 112-192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“.

Schutzhandschuhe nach DIN EN ISO 374-1:2016+A1:2018 „Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen“ und DIN EN 388:2016+A1:2018 „Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken“ z. B. bei Arbeiten mit heißen Bindemitteln, bei Ladearbeiten, bei allen Arbeiten mit der Motorsäge oder dem Freischneider, beim Ausasten und Heckenschneiden, beim Beseitigen von Hindernissen (Abfälle, Tierkadaver, Steinschlag), bei Pflasterarbeiten, bei der Handhabung von Drahtseilen.
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-995 „Benutzung von Schutzhandschuhen“.

Sicherheitsschuhe nach DIN EN ISO 20345:2011„Persönliche Schutzausrüstung – Sicherheitsschuhe“: Klasse I (Schuhe aus Leder oder anderen Materialien, mit Ausnahme von Vollgummi- oder Gesamtpolymerschuhen), Ausführung S 3, Schuhform B nach DIN EN ISO 20345:2011, da grundsätzlich mit Eintreten in spitze oder scharfkantige Gegenstände sowie Umknicken oder Ausrutschen zu rechnen ist.
Klasse II (Vollgummischuhe oder Gesamtpolymerschuhe), Ausführung S 4 nach DIN EN ISO 20345:2011: z. B. bei Arbeiten in feuchten und nassen Bereichen
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-991 und 112-191 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“.

Sicherheitsschuhe oder -stiefel nach DIN EN ISO 17249:2013+AC:2014 „Sicherheitsschuhe mit Schutzwirkung gegen Kettensägenschnitte“: z. B. bei Arbeiten mit der Motorsäge
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-991 und112-191 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“.
Gehörschutz (Otoplastiken, Gehörschutzkapseln, -stöpsel) bei allen Arbeiten, bei denen auf die Beschäftigten ein Lärmpegel von 80 dB(A) oder mehr einwirkt wie z. B. bei Arbeiten mit Mähmaschinen, Motorsägen, Freischneider, Rammen, Bodenverdichtungsmaschinen, Häckselmaschinen oder Bodenfräsen, Arbeiten an viel befahrenen Autobahnen oder in/an Bauwerken (Tunnel, Lärmschutzwand)
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“.

Schutzkleidung (Hosen, Beinlinge und ggf. Jacken) mit nach DIN EN ISO 11393-1:2018 geprüften Schnittschutzeinlagen z. B. Arbeiten mit Motorsägen.

Körperschutz (Schutzschürze, Schutzanzug) entsprechend der DGUV Regeln 112-189 und 112-989 „Benutzung von Schutzkleidung“ bei allen Arbeiten, die zu Hautverbrennungen oder -verätzungen führen können, wie z. B. Arbeiten mit heißen Bindemitteln, Umgang mit Batteriesäure; der Schutzanzug kann zugleich als Warnkleidung ausgeführt sein

Atemschutz (Schutzhaube, Atemschutzgeräte) entsprechend DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“: z. B. bei Arbeiten mit Strahlgeräten für körnige Strahlmittel und Farbspritzgeräten sowie bei Arbeiten in gesundheitsschädlicher Umgebungsatmosphäre (z. B. Schächten, Abwasserleitungen)

Wetterschutzkleidung nach DIN EN 343:2019 „Schutzkleidung – Schutz gegen Regen“: bei Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, wenn der Arbeitsplatz nicht gegen Kälte, Wind, Niederschlag oder Bodennässe geschützt ist; als Schutzkleidung gegen Kälte und Niederschläge gelten insbesondere entsprechende Überziehjacken oder -mäntel, Überziehhosen, Handschuhe, Schuhwerk, Ohren- und Kopfschutz; Wetterschutzkleidung ist ggf. als Warnkleidung auszuführen
Siehe hierzu auch die DGUV Regeln 112-189 und112-989 „Benutzung von Schutzkleidung“.

Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471:2013+A1:2016 „Warnkleidung“ in der Ausführung mindestens Klasse 2 (empfohlen Klasse 3) gem. Tabelle 1, in der Farbe fluoreszierendes Orange-Rot oder Gelb gem. Tabelle 2 und mit Mindestrückstrahlwerten entsprechend Klasse 2 gem. Tabelle 5 z. B. bei Arbeiten im Bereich öffentlicher Verkehrswege. § 35 Abs. 6 Satz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
„Personen, die hierbei (bei Bau, Unterhaltung oder Reinigung im Verkehrsraum) eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.“
Bei der Auswahl der Warnkleidung sind die auszuführenden Tätigkeiten, Körperhaltungen und Umgebungsbedingungen zu berücksichtigen.
Häufig werden auch Teile der Warnkleidung bei der Bedienung von Arbeitsmitteln oder dem Transport von Gegenständen verdeckt. Für den Bereich der Straßenunterhaltung kommt daher zumeist nur Warnkleidung nach Klasse 3 (z. B. Weste und Hose, Jacke und Hose) zur Anwendung.
Siehe dazu auch DGUV Information 212-016 „Warnkleidung“.

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) bei Arbeiten mit Absturzgefahr, z. B. an steilen Böschungen, in und an Bauwerken oder in Schächten; PSAgA sind Auffangsysteme, bestehend aus Auffanggurten mit Verbindungsmitteln (z.B. Seile mit Karabinerhaken) und zusätzlichen Bestandteilen (Seilkürzer, Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte, Steigschutzeinrichtungen). In und an Felswänden sind Auffanggurte mit Halteseil, Höhensicherungsgeräte etc. geeignet
Siehe auch DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“.

Rettungswesten: für Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens oder des Versinkens besteht, sind mindestens Rettungswesten mit einem Eigenauftrieb von 150 N gemäß DIN EN ISO 12402-3:2020 „Persönliche Auftriebsmittel –Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150“ zu benutzen; sofern persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken zusammen mit anderen Ausrüstungen (z. B. Wetterschutzkleidung) verwendet werden, kann eine Rettungsweste mit einem höheren Auftrieb erforderlich werden.
Quelle: DGUV Regel 114-016 „Straßenbetrieb Straßenunterhalt“, Ausgabe Oktober 2011 – Aktualisierte Fassung Oktober 2022, © DGUV

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