E-Scooter im betrieblichen Einsatz
Elektrokleinstfahrzeuge (EKF) im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) sind Fahrzeuge, die mit elektrischem Antrieb eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h aufweisen. Sie müssen eine Lenk- oder Haltestange, eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt (E-Scooter) und eine max. Fahrzeugmasse von 55kg ohne Fahrer besitzen, um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.
Voraussetzung für die Inbetriebsetzung auf öffentlichen Straßen ist, dass:
- eine allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis vorliegt,
- eine gültige Versicherungsplakette für EKF dauerhaft angebracht ist,
- eine Kennzeichnung mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer vorhanden sowie ein Fabrikschild angebracht ist,
- verkehrssicherheitsrechtliche Mindestanforderungen erfüllt sind.
Ein E-Scooter muss beispielsweise ausgerüstet sein mit:
- zwei voneinander unabhängigen Bremsen
- Vorder- und Rücklicht, nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler, roten Rückstrahler hinten und gelben Rückstrahlern an beiden Seiten
- „helltönender Glocke“ oder alternativ einem Signal, das eindeutig warnenden Charakter hat.
E-Scooter unterliegen der Maschinenrichtlinie und müssen mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet sein. Ferner haben eine EG-Konformitätserklärung und eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache vorzuliegen.
Berechtigung zum Führen (§ 3 eKFV)
E-Scooter können ab einem Alter von 14 Jahren genutzt werden. Das Führen von E-Scootern bedarf keiner Fahrerlaubnis und keiner Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas.
Personenbeförderung und Anhängerbetrieb (§ 8 eKFV)
Die Beförderung von Personen und der Anhängerbetrieb sind nicht gestattet.
Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung für E-Scooter Fahrende
Zulässige Verkehrsflächen (§ 10)
E-Scooter dürfen nur baulich angelegte Radwege (auch gemeinsame Geh- und Radwege und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Geh- und Radwege), Radfahrstreifen und Fahrradstraßen befahren. Wenn diese fehlen, darf auf der Fahrbahn oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden.
Auch wenn der Motor ausgeschaltet wird, darf nur auf den o. g. vorgesehenen Verkehrsflächen gefahren werden.
Das Fahren auf Gehwegen und in Fußgängerzonen ist für E-Scooter tabu.
Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag das Befahren von anderen Verkehrsflächen zulassen. Eine allgemeine Zulassung von E-Scootern auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ bekannt gegeben werden.
Versicherungspflicht
E-Scooter sind Kraftfahrzeuge und somit versicherungspflichtig (PflVG). Für den Nachweis,
dass eine entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist eine
Versicherungsplakette auf der Fahrzeugoberfläche dauerhaft anzubringen (siehe Abschnitt 3.1).
Regeln für Alkohol und berauschende Mittel
Für das Fahren von E-Scootern gelten auch die Regeln zu Alkohol und berauschenden Mitteln
wie für Autofahrerinnen und Autofahrer (§ 24a StVG). Demnach handelt ordnungswidrig, wer
mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr fährt. Bereits ab 0,3 Promille
kann eine Straftat vorliegen, sofern eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gegeben ist.
Ab 1,1 Promille machen sich E-Scooter Fahrende strafbar.
Benutzung mobiler Kommunikationsmittel
Während der Fahrt auf einem E-Scooter ist die Benutzung mobiler Kommunikationsmittel (z.B. Mobiltelefon) ohne Freisprecheinrichtung verboten (§ 23 Abs. 1a StVO).
Helmpflicht
Für das Fahren mit E-Scootern besteht keine Helmpflicht. Zum Schutz vor Kopfverletzungen wird das Tragen eines Helms (Fahrradhelm) aber dringend empfohlen.
Betriebliche Verwendung
Für die betriebliche Verwendung von E-Scootern gelten neben den genannten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auch die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen aus dem staatlichen und dem autonomen Recht der Unfallversicherungsträger. Das sind insbesondere das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 70/71 „Fahrzeuge“. Danach sind E-Scooter beispielsweise in der Gefährdungsbeurteilung und der betrieblichen Organisation zu berücksichtigen.
Gefährdungsbeurteilung
Um sicherzustellen, dass der E-Scooter bestmöglich für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist, soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung mit der Gefährdungsbeurteilung begonnen werden. In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung des E-Scooters vom E-Scooter selbst und der Arbeitsumgebung (z. B. dem Straßenverkehr) ausgehen können. Dabei sind die Forderungen, welche sich aus dem staatlichen oder Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben, zu berücksichtigen.
Um die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, kann der Arbeitgeber im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festlegen, dass bei der Nutzung von E-Scootern Helme, reflektierende Kleidung (Warnweste) und geeignete Schuhe zu tragen sind. Das Tragen eines Helms, reflektierende Kleidung und geeignete Schuhe ist immer ratsam.
Unterweisung
Die Benutzung des E-Scooters ist mit spezifischen Gefährdungen verbunden. Beschäftigte sind vor der ersten Verwendung anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer verständlichen Form und Sprache theoretisch und praktisch zu unterweisen.
Betriebsanweisung
Vor der ersten Fahrt mit dem E-Scooter ist den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung bzw. eine geeignete mitgelieferte Gebrauchs- oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen.
Instandhaltung
Zur Erhaltung eines sicheren Zustandes ist eine regelmäßige Instandhaltung notwendig. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Die Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Instandhaltungsmaßnahmen müssen sicher durchgeführt werden und dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden
Prüfung
Zur Sicherstellung der Arbeits- und Verkehrssicherheit sind E-Scooter vor der erstmaligen Verwendung, bei Bedarf (z. B. nach einem Unfall), mindestens jedoch einmal jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person (Sachkundigen) zu prüfen (§ 57 DGUV Vorschrift 70/71). Art und Umfang erforderlicher Prüfungen hat der Arbeitgeber mittels Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen. Dabei sind u. a. die Angaben der Hersteller, die Einsatzbedingungen und Häufigkeit des Einsatzes zu berücksichtigen. Bei Notwendigkeit sind die Prüffristen vom Arbeitgeber zu verkürzen. Die Fristen sind so festzulegen, dass der E-Scooter bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden kann (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Welche Voraussetzungen, die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Neben einer Fachwerkstatt kann das beispielsweise eine zuverlässige und fachkundige Person im Unternehmen sein. Die Anforderungen an die Berufsausbildung erfüllen z. B. ausgebildete Mechaniker oder Mechatroniker.
Auch die Verleiher von E-Scootern haben sicherzustellen, dass diese gewartet und entsprechend § 57 DGUV Vorschrift 70/71 regelmäßig geprüft werden.
Quellen: BGETEM – Fachinformation „Betrieblicher Einsatz von Elektrokleinstfahrzeugen/ Elektroscootern
DGUV FBHL-013: E-Scooter – Hinweise und Tipps zum sicheren Fahren und zur betrieblichen Verwendung