Aktuelle Information Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihres Betriebsarztes

Sicherheitsbeauftragte

Juni 2025 | newsletter

Sicherheitsbeauftragte sind von Unternehmerinnen und Unternehmern schriftlich bestellte Personen, die sie bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unterstützen.

Sicherheitsbeauftragte sind in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten zu bestellen (§ 22 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger kann auf Grund der Gefährdungs-situation eine von der Beschäftigtenzahl 20 abweichende Regelung treffen.

Den Sicherheitsbeauftragten kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnisse die Aufgabe zu, in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren sowie zu beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind. Sicherheitsbeauftragte sind ohne hierfür festgeschriebenen Zeitaufwand auf ihrer jeweiligen Arbeits-ebene unterstützend tätig.

Sie treten gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Multiplikator auf und bewirken durch ihre Präsenz und ihre Vorbildfunktion sowie durch ihr kollegiales Einwirken ein sicherheitsgerechtes und gesundheitsbewusstes Verhalten der Kolleginnen und Kollegen.

Die Sicherheitsbeauftragten sind in ihrer Funktion ausschließlich ehrenamtlich tätig und können in keinem Fall die beratende Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer Betriebsärztin bzw. einem Betriebsarzt ersetzen, sollten aber eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und einer Betriebsärztin oder einem Betriebsarzt zusammenwirken.

Sicherheitsbeauftragte sind gemäß § 11 Arbeitssicher-heitsgesetz (ASiG) Mitglied im Arbeitsschutzausschuss (ASA).

Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten

Sicherheitsbeauftragte sind ohne hierfür festgeschriebenen Zeitaufwand auf ihrer jeweiligen Arbeitsebene unterstützend tätig, sie treten gegenüber den Beschäftigten als Multiplikator und erster Ansprechpartner bei sicherheitstechnischen Fragestellungen auf und bewirken durch ihre Präsenz und ihre Vorbildfunktion sowie durch ihr kollegiales Einwirken ein sicherheitsgerechtes Verhalten bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Insbesondere sollen die Sicherheitsbeauftragten die Arbeitsplätze und das Arbeitsumfeld dahingehend beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind. Sicherheitsbeauftragte haben sich für ihre Aufgabe freiwillig und ehrenamtlich zur Verfügung gestellt, dies ist für sie eine zusätzliche Aufgabe, der sie neben ihrer üblichen Tätigkeit nachgehen. Den Sicherheitsbeauftragten kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnis auch die Aufgabe zu, Unfall- und Gesundheitsgefahren in ihrem Arbeitsbereich zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren.

Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten werden in der DGUV Vorschrift 1, § 20 und in der DGUV Regel 100-001, 4.2 näher beschrieben. Einzelheiten finden Sie auch in der aktuellen DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“.

Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Grundsätzlich kann jedes Unternehmen Sibe bestellen. Die Bestellung obliegt dem Unternehmer, sie sollte schriftlich erfolgen. Ein Vorschlag zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten kann auch von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, einer Betriebsärztin, einem Betriebsarzt oder vom Betriebsrat bzw. Personalrat kommen. Das Unternehmen hat bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten deren Zuständigkeitsbereich festzulegen und ihnen den nötigen Freiraum für die Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Ist ein Betriebsrat bestellt, muss die Unternehmerin oder der Unternehmer ihm Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Bestellung geben.

Es hat sich bewährt, dass Unternehmen oder die Sicherheitsfachkraft vor der Bestellung mit den zukünftigen Sicherheitsbeauftragten ein Gespräch über ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten führt. Es ist nicht sinnvoll, Beschäftigte gegen ihren Willen in eine solche Funktion zu zwingen oder dazu zu überreden.

Auch in Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Sicherheitsbeauftragte bestellt. Diese freiwillige Bestellung zeigt, dass die verantwortungsvollen, sicherheitsbewussten Unternehmerinnen und Unternehmer von der Wirksamkeit und damit vom betrieblichen Vorteil der Sicherheitsbeauftragten überzeugt sind.

Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten

Nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) haben die Unfallversicherungsträger für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. In § 23 sind die Sicherheitsbeauftragten ausdrücklich als eine der auszubildenden Personengruppen benannt.

In einer modernen Ausbildung ist es nicht mehr nur das Ziel, den Informationsstand in Bezug auf Kenntnisse zum sicheren und gesunden Arbeiten zu erhöhen. Vielmehr geht es verstärkt darum, das Problembewusstsein der Sicherheitsbeauftragen für Defizite am Arbeitsplatz zu schärfen und sie zu befähigen, situationsgerecht und ausdauernd auf Verbesserungen hinzuwirken.

Die Ausbildungsziele sind darauf abzustellen, die Sicherheitsbeauftragten in ihrer betrieblichen Praxis zu unterstützen und ihnen dazu Handlungshilfen zu geben. Damit ein möglichst enger Realitätsbezug erreicht wird, müssen folgende Punkte nachvollziehbar geschult werden:

Erkennen von Gefährdungen und Belastungen

Wahrnehmung möglicher Schutzmaßnahmen

Einflussnahme auf Kolleginnen und Kollegen und Abstimmung mit den Vorgesetzen

Diese Ziele werden unter anderem durch die Nennung von Beispielen und Übungen „Guter Praxis“ erreicht.

Ein Auszug für „Gute Praxis“ ist die Ergänzung der Ausbildung um Inhalte, die auch außerhalb des Themas Sicherheit und Gesundheit für die Sicherheitsbeauftragten als Zusatz-qualifikation dienen. Dies wertet die Ausbildung für Sicherheitsbeauftragte deutlich auf und macht sie attraktiver auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Kleinbetrieben.

Beispiele für solche Themen sind:

„Kommunikation im Umgang mit Konflikten“

„Besprechungsmanagement“

„Selbstorganisation“

„Gesprächsführungs- bzw. Verhandlungstechnik“

„Organisation von Teamarbeit“ und

„Zeitmanagement“.

Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitsbeauftragten und den Sicherheitsfachkräften?

In der Praxis werden oftmals die Bezeichnungen „Sicherheitsbeauftragte“ und „Sicherheitsfachkraft“ (besser: Fachkraft für Arbeitssicherheit) verwechselt.

Sicherheitsbeauftragte sind vom Unternehmer/von der Unternehmerin bestellte Personen, die ihn/sie bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung der Arbeits-unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheits-gefahren unterstützen. Sie müssen in allen Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten bestellt werden.

Die (interne oder externe) Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in ihrer Funktion als Stabsstelle direkt der Betriebsleitung unterstellt. Sie hat keine Weisungsbefugnis, sondern berät den Unternehmer/die Unternehmerin zu allen Themen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Rechtsgrundlage sind das ASIG und die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeits-sicherheit“.

Wie ermittele ich die geeignete Anzahl der Sicherheits-beauftragten im Unternehmen?

Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind (DGUV Vorschrift 1, § 20):

Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren

Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

Anzahl der Beschäftigten

Müssen alle Sicherheitsbeauftragten auch Mitglied im Arbeitsschutzausschuss (ASA) sein?

Gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) sind Sicherheits-beauftragte Mitglied im ASA. In größeren Unternehmen ist es aber nicht möglich, dass alle Sicherheitsbeauftragten dort Mitglied sind. In der Praxis haben sich folgende Varianten bewährt:

Rotation nach einem festzulegenden Verfahren

Wahl von Sicherheitsbeauftragten-Sprecherinnen oder -Sprechern, die dann als Mitglied im ASA benannt werden

Sicherheitsbeauftragten-Teilnehmerinnen oder Teilnehmer je nach ASA-Themen bzw. nach Unternehmensbereichen,
die auf der Tagesordnung des ASA stehen

Quelle: dguv.de

Trebbinchen 3b
15926 Heideblick
Telefon: +49 35455 – 867820
Telefax: +49 35455 – 867828
E-Mail: info@borch.info

Geschäftsführerin: Jeannette Borch

Praxis für Arbeits- & Präventivmedizin
PAPmed

Dr. Med. Michael Schmitz-Rode

Geisbergstr. 38
10777 Berlin-Schöneberg
Telefon: +49 (800) 000-1966
Telefax: +49 (30) 453101-28
E-Mail: info@betriebsarzt-berlin.de
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