Hilfe bei Extremerlebnissen
Traumatische Ereignisse wie Unfälle, Gewalt, Übergriffe oder der Tod von Personen können bei Beschäftigten schwere psychische Belastungen auslösen. Die DGUV Information 206‑017 zeigt, wie Betriebe solche Situationen professionell vorbereiten, bewältigen und nachsorgend begleiten können.
Was ist ein traumatisches Ereignis?
Ein traumatisches Ereignis ist eine außergewöhnliche Bedrohungssituation, etwa schwere Unfälle, tätliche Angriffe, der direkte Kontakt mit Verletzten oder Todesfällen.
Typische Reaktionen: Angst, Schock, Desorientierung, körperliche Stresssymptome (Herzrasen, Zittern, Übelkeit).
Praktisches Vorgehen im Betrieb
Gefährdungsbeurteilung
Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung. Für die Abschätzung des Risikoausmaßes beziehungsweise des Handlungsbedarfs, hilft zum Beispiel die Prüfliste Psychotrauma der Unfallversicherung Bund und Bahn.
Betreuungskonzept erstellen
In der Verantwortung des Unternehmers beziehungsweise der Unternehmerin liegt es, ein betriebsspezifisch ausgerichtetes Betreuungskonzept festzulegen. Dazu gehören die innerbetrieblichen Strukturen und Abläufe und die notwendige Ausstattung sowie die Sicherstellung einer psychologischen Erstbetreuung für alle potentiell betroffenen Beschäftigten. Arbeitgebende können sich dabei zum Beispiel an den Handlungsphasen orientieren und sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt unterstützen lassen. Außerdem sollte die Interessenvertretung einbezogen werden.
In der Praxis hat es sich bewährt, eine Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarung über die Betreuung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach traumatischen Ereignissen abzuschließen. In jedem Fall sollte das Konzept in schriftlicher Form vorliegen.
In ein betriebliches Konzept gehören:
- die innerbetriebliche Organisation einschließlich der Festlegung von Verantwortlichkeiten
- Notfallplan einschließlich innerbetrieblicher und externer Meldewege
- Einsatz von Erstbetreuerinnen und Erstbetreuern (auch Auswahl, Ausbildung, Ausstattung, Maßnahmen zum Schutz der Erstbetreuenden)
- Abstimmungen mit dem Unfallversicherungsträger
- Maßnahmen bei Rückkehr der Betroffenen an den Arbeitsplatz (gegebenenfalls Betriebliches Eingliederungsmanagement – BEM)
Meldewege
Die Meldewege werden den Beschäftigten zum Beispiel mit einem Notfallplan bekannt gegeben.
Ein wichtiges Element des Betreuungskonzeptes ist die Koordinierung der Abläufe im Unternehmen nach einem traumatischen Ereignis. Je nach Unternehmensgröße und -struktur kann die Koordination durch den Arbeitsmedizinischen Dienst, die Sozialberatung, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Bereich Personal/Organisation oder betriebliche Führungskräfte übernommen werden.
Bei der Auswahl dieses „Kümmerers“ sollte sichergestellt werden, dass diese Person mit den Abläufen im Unternehmen vertraut und im Unternehmen präsent ist.
Psychologische Erstbetreuung
Bei der Erstbetreuung kommt es im Wesentlichen darauf an, sich um Betroffene zu kümmern, mit ihnen zu reden und ihnen emotionalen Beistand zu geben.
Die betriebliche psychologische Erstbetreuung wird ereignisnah erbracht. Das bedeutet in Anlehnung an das Verlaufsmodell, möglichst sofort, im günstigsten Fall noch am Ereignisort. Falls das aus arbeitsorganisatorischen Gründen nicht möglich ist, kann eine Erstbetreuung bis zu 48 Stunden nach dem Ereignis stattfinden.
Die Erstbetreuung kann entweder intern durch speziell ausgebildete Beschäftigte des Betriebes oder extern durch einen Dienstleister erfolgen.
Ausbildung von Erstbetreuenden
Die betriebliche psychologische Erstbetreuung stellt aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich eine sinnvolle Maßnahme zur Bewältigung traumatischer Ereignisse dar. Damit die betriebliche psychologische Erstbetreuung wirken und dadurch die Schwere psychischer Folgen für Betroffene traumatischer Ereignisse lindern kann, müssen Voraussetzungen erfüllt sein. Diese beziehen sich sowohl auf die betrieblichen Voraussetzungen als auch die Ausbildung der als betriebliche psychologische Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer tätig werdenden Personen.
Die Standards zur Auswahl und Ausbildung psychologischer Erstbetreuender gelten gleichermaßen für externe Leistungserbringer.
Personen, die in Betrieben oder Einrichtungen als Erstbetreuerin oder Erstbetreuer ausgebildet und eingesetzt werden, sollten folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
- stabile Persönlichkeit
- Souveränität
- Kenntnis der eigenen Grenzen
- Konfliktfähigkeit
- Kommunikationsfähigkeit
- Kontaktfähigkeit
- Einfühlungsvermögen
- Vertrauenswürdigkeit
- Belastbarkeit
- klares Aufgaben- und Rollenverständnis
- Akzeptanz bei den Beschäftigten und Führungskräften
- Freiwilligkeit
Meldung an den Unfallversicherungsträger
Arbeitgeber und Einrichtungsleitungen haben zwei Möglichkeiten, traumatische Ereignisse an den Unfallversicherungsträger zu melden: mittels Unfallanzeige oder formlos.
Es besteht eine gesetzliche Pflicht, Unfälle von Versicherten zu melden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert.
In der Schüler-Unfallversicherung muss jeder Unfall gemeldet werden, der ärztliche Behandlung erfordert. Diese Meldung erfolgt in der vorgeschriebenen Form gemäß der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung.
Um sicherzustellen, dass betroffene Versicherte schnell Unterstützung erhalten, ist es wichtig, traumatische Ereignisse unverzüglich zu melden. Die Unfallversicherungsträger benötigen diese Informationen, um tätig werden zu können, auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, aber ein Behandlungsbedarf besteht. Daher wird dringend empfohlen, auch ohne gesetzliche Meldepflicht, traumatische Ereignisse formlos zu melden (zum Beispiel telefonisch oder schriftlich). Dabei sollten auch Zeuginnen und Zeugen berücksichtigt werden. Für diese formlose Meldung muss grundsätzlich die Einwilligung der betroffenen Person vorliegen.
Versicherte können unabhängig von der Meldung durch den Arbeitgeber oder die Einrichtungsleitung auch selbst ihren Unfallversicherungsträger informieren.
Rehabilitation & Teilhabe
Nach einem Arbeitsunfall mit psychischen Gesundheitsstörungen können nicht alle Betroffenen ihre Tätigkeiten problemlos wiederaufnehmen. Die Unfallversicherungsträger unterstützen und koordinieren in diesen Fällen.
Für die Frühintervention von psychischen Gesundheitsstörungen stehen qualifizierte Psychotherapeutinnen und -therapeuten zur Verfügung.
Unmittelbar nach der Meldung und Prüfung des Versicherungsfalles können die Unfallversicherungsträger und/oder Durchgangsärztinnen und -ärzte über das so genannte Psychotherapeutenverfahren in der Regel innerhalb einer Woche psychotherapeutische Hilfe organisieren und gegebenenfalls auch eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme unterstützen.
Im Reha-Management werden alle notwendigen Maßnahmen koordiniert und vernetzt, um die Gesundheitsschäden auf Grund eines traumatischen Ereignisses zu beseitigen oder zu lindern. Ziele sind eine zeitnahe und dauerhafte berufliche Wiedereingliederung sowie eine selbstbestimmte Lebensführung. Hierfür wird unter partnerschaftlicher Einbindung aller Beteiligten ein individueller Reha-Plan erstellt.
Quelle: DGUV Information 206-017
