Ersthelfer im Betrieb
Ersthelfer im Betrieb sind Personen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger für die Erste Hilfe ausgebildet wurden. Helfen kann nur, wer erkennen kann, welche Maßnahmen notwendig sind und diese auch beherrscht, also ausgebildet ist. Rechtzeitig kann die Hilfe nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass zu jeder Zeit und an jedem Ort bei einem Unglücksfall geschultes Personal plangemäß eingesetzt werden kann und die notwendigen Hilfsmittel und Notrufeinrichtungen zur Verfügung stehen.
Eine Erste Hilfe, die sich in der Möglichkeit erschöpft, ärztliche Hilfe herbeizurufen oder die Verletzten schnell ins Krankenhaus zu bringen, könnte für Notfallpatienten und -patientinnen tödlich sein. Um irreparable Schäden und ggf. den Tod zu verhindern, ist Hilfe so lange erforderlich, bis die professionelle Hilfe eintrifft. Lückenlose Hilfe vom Ort des Geschehens an bis ins Krankenhaus kann nur durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden.
Unter der Ersten Hilfe im Betrieb sind dementsprechend Leistungen zu verstehen, durch die Verletzte und Erkrankte zur Abwendung akuter Gesundheits- und Lebensgefahren durch eigens dazu ausgebildete Helfer oder Helferinnen vorläufig versorgt werden. Zum Gebiet der Ersten Hilfe zählen nicht nur die im konkreten Fall durchzuführenden Maßnahmen, sondern auch alle organisatorischen Maßnahmen, Vorkehrungen, Einrichtungen, Sachmittel, die sie vorbereiten, ermöglichen und verbessern oder der Aufzeichnung dienen. Die Erste Hilfe ist eine wichtige Voraussetzung für die medizinische Rehabilitation. Stellt man die Gefahr, in der sich Verletzte befinden, in den Vordergrund der Betrachtung, so wird anstelle von Erster Hilfe von Rettung gesprochen. Die organisatorische Gesamtheit der Ersten Hilfe findet unter diesem Gesichtspunkt ihren Ausdruck in den Begriffen Rettungsdienst und Rettungswesen.
Rechtliche Grundlagen – Allgemeiner Bereich
Im Allgemeinen (z.B. Haushalt, Straßenverkehr, Freizeit, Betrieb) gilt nach § 323c Strafgesetzbuch (StGB):
„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Insofern besteht eine gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung für alle. Der Gesetzgeber verlangt nicht die Gefährdung des eigenen Lebens. Die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung ist teilweise vorgeschrieben (z.B. für den Erwerb des Führerscheins), erfolgt ansonsten aber größtenteils auf freiwilliger Basis.
Rechtliche Grundlagen – Allgemeiner Bereich
Bei einem Notfall, z.B. einem Unfall, einer lebensbedrohlichen akuten Erkrankung oder Vergiftung, erwarten wir alle von unseren Mitmenschen Hilfe. Wir sollten Erste Hilfe selbst beherrschen, nicht nur um unserer moralischen und ethischen Verpflichtung nachzukommen, sondern auch um unsere eigene Unsicherheit zu überwinden und vom hilflosen und ängstlichen Zuschauer zum aktiven Helfenden zu werden.
Am Arbeitsplatz verpflichtet § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zu einer geeigneten Organisation der Erste-Hilfe- und sonstiger Notfallmaßnahmen, einschließlich der Bereitstellung von Sachmitteln.
Diese Verpflichtung ist in Verbindung mit den anderen Grundpflichten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zu sehen. Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine funktionierende Erste-Hilfe-Organisation zu schaffen.
Die Aus- und Fortbildung der Personen, die mit der Ersten Hilfe betraut sind, regelt § 26 DGUV Vorschrift 1.
Ausbildung und Aufgaben der Ersthelferin oder des Ersthelfers
Für die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe im Betrieb zu sorgen, ist Aufgabe der Unternehmerin oder des Unternehmers (§ 24 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“). Diese Aufgabe kann auf nachgeordnete Führungskräfte (z. B. Behördenleitung) oder andere Vorgesetzte übertragen werden. Zur Sicherstellung der Ersten Hilfe müssen nicht nur eine ausreichende Anzahl von Ersthelferinnen oder Ersthelfern (§ 26 DGUV Vorschrift 1) zur Verfügung stehen, sondern auch die notwendigen Mittel, Einrichtungen und Gerätschaften (§ 25 DGUV Vorschrift 1) vorhanden sein.
Ersthelferinnnen oder Ersthelfer müssen nach § 26 DGUV Vorschrift 1 mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a. in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b. in sonstigen Betrieben 10 %.
c. in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je
Kindergruppe,
d. in Hochschulen 10 % der Versicherten nach §2 Abs. 1
Nummer 1 SGB VII.
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
Zur Ersthelferin oder zum Ersthelfer kann jede oder jeder bestellt werden, der die erforderliche Ausbildung bei einer so genannten ermächtigten Stelle besitzt, sofern keine persönlichen Gründe entgegenstehen. Nach der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ gibt es sogar eine Verpflichtung sich ausbilden zu lassen. Die Ersthelferin oder der Ersthelfer muss bereit sein, in regelmäßigen Abständen sein bzw. ihr in der Grundausbildung erworbenes Wissen aufzufrischen und zu vertiefen. Die Grundausbildung dauert 9, das Erste-Hilfe-Training ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten. Die Inhalte sind bundesweit einheitlich festgelegt.
Zu den Aufgaben der Ersthelferin oder des Ersthelfers gehören:
• sachgerechtes Verhalten bei Unfällen
• Erstmaßnahmen am Unfallort
• lebensrettende Sofortmaßnahmen
• Maßnahmen bei typischen Verletzungen der Muskeln
Gelenke und Knochen und akuten Erkrankungen.
Den Ersthelferinnen oder Ersthelfern können durch den Unternehmer auch weitere Aufgaben übertragen werden, z.B. die Überprüfung des Erste-Hilfe-Materials, der Meldeeinrichtungen und der Rettungsgeräte. Die Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren. Die Unfallanzeige ersetzt nicht die Dokumentation.
Von besonderer Wichtigkeit ist auch die Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin und dem Personal-/ Betriebsrat.
§ 28 Unterstützungspflichten der Versicherten
(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Absatz 1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.
Soweit sich im Unternehmen nicht genügend Versicherte freiwillig melden, kann der Unternehmer von seinem Recht Gebrauch machen, einzelne Versicherte als Ersthelfer oder Ersthelferin auszuwählen.
Unabhängig von ihrer Unterstützungspflicht sollten die ausgewählten Versicherten für die Aufgabe motiviert sein.
Die Pflicht, sich als Ersthelfer oder Ersthelferin zur Verfügung zu stellen, kann z. B. bei körperlicher Behinderung oder psychischen Erkrankungen entfallen, wenn hierdurch die Erste-Hilfe-Leistung nicht sicher erfolgen kann.
(2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht imstande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.
Durch die Pflicht der Versicherten, jeden Unfall dem Unternehmer zu melden, soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung eingeleitet werden können.
Hinweis: Auch eine Traumatisierung durch ein Extremereignis kann einen Unfall darstellen, wenn es sich um eine einzelne, auf höchstens eine Arbeitsschicht begrenzte Einwirkung handelt. Beispiele dafür sind das Miterleben von schweren Unfällen, Raubüberfälle im Handel und in Banken oder Amokläufe.
Quelle: DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-001, DGUV Information 204-022, DGUV Information 204-030
