
in Brandschutzhelfer ist eine speziell geschulte Person, die im Falle eines Brandes unterstützt und lebenswichtige Maßnahmen ergreift. Die Aufgaben umfassen unter anderem:
• Alarmierung der Feuerwehr
• Unterstützung bei der Evakuierung von Personen
• Erste Löschmaßnahmen mit Feuerlöschern
• Präventive Maßnahmen zur Brandvermeidung
Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Brandschutzhelfern zu benennen, um die Sicherheit von Mitarbeitern und Kunden zu gewährleisten. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. Für Baustellen gilt diese Notwendigkeit nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte, Werk-stätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 8).
Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen laut Arbeitsschutz-gesetz (§10 ArbSchG) und der Technischen Regel ASR A2.2 dazu, mindestens 5 % der Beschäftigten zu Brandschutzhelfern auszubilden – bei erhöhter Brandgefährdung auch mehr.
Doch hinter der Pflicht steckt vor allem eins: Sinnvolle Vorsorge. Brände können in jeder Umgebung entstehen – vom Büro bis zur Werkstatt. Gut geschulte Helfer*innen machen in so einer Situation den entscheidenden Unterschied.
Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z. B. Beschäftigte, betriebs-fremde Personen, Besucherinnen und Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. durch Fortbildung, Urlaub, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.
Besondere betriebliche Gegebenheiten, z.B.
• Tätigkeiten mit feuergefährlichen und brennbaren Stoffen,
• spezielle Produktionsabläufe,
• betriebsspezifische Brandschutzeinrichtungen (z. B. Löschanlage, Wandhydrant) und
• das Löschen von brennbaren Gasen, Stäuben, Metallen oder Fetten, sind in den Ausbildungsinhalten zusätzlich zu
berücksichtigen.
Aktive Feuerwehrleute mit erfolgreich abgeschlossener feuer-wehrtechnischer Grundausbildung (Truppmann, Truppfrau), können ohne zusätzliche Ausbildung als Brandschutzhelfer bestellt werden.
Was tun, wenn Brandschutzhelfer häufig nicht vor Ort sind?
Aktuell arbeiten viele Beschäftigte im Homeoffice. Dadurch sind auch Brandschutzhelfer häufig nicht vor Ort. Wie sollte das Unternehmen damit umgehen?
Grundsätzlich muss ein Unternehmen jederzeit den betrieblichen Brandschutz sicherstellen. Maßgabe ist die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR): „Maßnahmen gegen Brände“ ASR A2.2. Dieser zufolge muss eine ausreichend hohe Anzahl an Beschäftigten im Umgang mit Feuerlösch-einrichtungen und der Bekämpfung von Entstehungsbränden unterwiesen und im Betrieb eingesetzt werden.
Wie viele Beschäftigte das sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Im oben beschriebenen Fall kann die Unternehmensleitung die Präsenzzeiten der vorhandenen Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer so koordinieren, dass stets jemand im Betrieb ist. Um dies zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen, sollten weitere Beschäftigte die erforderliche Ausbildung erhalten.
Gerhard Sprenger, Leiter Sachgebiet Betrieblicher Brandschutz
Wiederholung der Brandschutzhelfer-Ausbildung
Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich, dies können z. B. sein:
• eine Erfordernis aus der Gefährdungsbeurteilung, wie z. B. eine besondere Anforderung an die Wirksamkeit der
Ausbildung und damit auch an eine Wiederholung zum Wissens-/Kenntnisstand des Brandschutzhelfers,
• neue Produktions- und Arbeitsverfahren mit veränderter Brandgefährdung, die Einfluss auf das Löschmittel bzw.
die bereitgestellten Feuerlöscheinrichtungen und die Löschtaktik haben,
• Versetzung eines Brandschutzhelfers in Arbeits-Betriebsbereiche, die ein vom bisherigen Bereich
abweichendes Vorgehen bei der Erstbrandbekämpfung erfordern.
Quelle: aug.dguv.de, DGUV Information 205-023