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Baumaschinen im Straßenverkehr

Oktober 2025 | newsletter

Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss sicherstellen, dass die Maschinenführer und Maschinenführerinnen so ausgewählt und qualifiziert sind, dass diese die übertragenen Aufgaben zuverlässig und sicher durchführen können.

Mit dem selbstständigen Fahren und Führen von Erd- und Straßenbaumaschinen dürfen nur Fahrer und Fahrerinnen beauftragt werden, die

1. mindestens 18 Jahre alt sind,

2. für diese Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sind,

3. im Führen der Maschine qualifiziert und unterwiesen sind,

4. dem Unternehmer/der Unternehmerin ihre fachliche Qualifikation nachgewiesen haben und

5. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss den Maschinenführer oder die Maschinenführerin über die Gesund-heitsanforderungen informieren (z.B. Farbsehvermögen, räumliches Sehen) und ihm oder ihr eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten (siehe auch ArbmedVV).

Für das Fahren von Baggern und Ladern im öffentlichen Straßenverkehr müssen Maschinenführer und Maschinen-führerinnen außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer oder die Unternehmerin die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) besitzen.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und landwirtschaftliche Zugmaschinen bis 6 km/h bauartbedingte Höchst-geschwindigkeit sind von der Fahrerlaubnispflicht befreit.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1a FZV zulassungsfrei und dementsprechend i. S. d. § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von bis zu 20 km/h müssen eine gültige Betriebs- oder Einzelbetriebserlaubnis vorweisen, um in Betrieb gesetzt werden zu dürfen.

Liegt eine bbH von mehr als 20 km/h vor, muss zudem ein amtliches Kennzeichen der örtlichen Zulassungsbehörde beantragt werden. Durch die Steuerbefreiung wird in diesen Fällen ein grünes Kennzeichen vergeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2 FZV). Bei einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h muss der Halter des Fahrzeugs seinen vollständigen Namen und seinen Wohnort oder die Firmenanschrift zumindest auf der linken Seite des Fahrzeugs dauerhaft und deutlich lesbar anbringen, um in Schadensfällen eventuelle Haftungsangelegenheiten ermöglichen zu können (§ 4 Abs. 4 FZV).

Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Kennzeichen wird eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgegeben, die beim Betrieb des Fahrzeugs ständig mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen ist. Bei Maschinen bis 20 km/h bbH genügt das Mitführen der Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigung. Werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen entgegen ihrer Bestimmung zweckentfremdet und beispielsweise für Güterverkehr eingesetzt, entfällt die Steuerfreiheit. Dies kann als Steuerhinterziehung bestraft werden.

Für eine selbstfahrende Arbeitsmaschine mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit muss ihr Halter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen, bevor sie auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei maximal 20 km/h, besteht keine Versicherungspflicht. In diesen Fällen werden Schadensfälle von der Betriebshaftpflichtversicherung oder Privathaftpflichtversicherung gedeckt.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen werden von 1937 bis 2012 in § 18 StVZO, seit 2012 in § 2 Nr. 17 FZV geregelt.

Soweit die in den §§ 32 und 34 StVZO festgelegten Abmessungen und Gewichte überschritten werden, ist für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf öffentlichen Straßen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich. Darüber hinaus ist die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr, die nicht den in der StVZO normierten Abmessungen oder Gewichten entsprechen, erlaubnispflichtig (§ 29 Abs. 3 StVO). Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen gelten insoweit Sonderbestimmungen, dass die Vorschriften über Fahrzeitbeschränkungen für bestimmte Straßen nicht anzuwenden sind, wenn eine Gesamtmasse von 54 t nicht überschritten wird (vgl. Rn. 147 der VwV-StVO zu § 29 StVO).

Übersicht über Fahrerlaubnisklassen

Führerscheinklasse B mit Anh. BE
Fahrzeuge ≤ 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (zGM) und

Anhänger ≤ 750 kg zGM bzw.

Anhänger über 750 kg zGM, wenn die zGM des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeuges und
die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t

Mindestalter: 18 Jahre / Begleitetes Fahren mit 17 Jahren
Einschluss der Klasse: L

Führerscheinklasse BE
Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse B und Anhänger, der nicht unter Klasse B fällt

Fahrzeuge ≤ 3,5 t zGM

Anhänger ≤ 3,5 t zGM

Mindestalter: 18 Jahre / Begleitetes Fahren mit 17 Jahren
Einschluss der Klasse: L, B

Führerscheinklasse C1 – Leichtere LKW
Kraftwagen zur Beförderung bis 8 Personen, ausgenommen Fahrer über 3,5 t zGM bis 7,5 t zGM
auch mit Anhänger bis 750 kg zGM

Mindestalter: 18 Jahre
Einschluss der Klasse: keine

Führerscheinklasse C1E – Leichtere Lastzüge

a. Zugfahrzeug der Klasse C1 (Kfz über 3,5 t bis 7,5 t zGM) mit einem Anhänger über 750 kg zGM
b. Zugfahrzeug der Klasse B (Kfz ≤ 3,5 t zGM) mit einem Anhänger über 3,5 t zGM
Fahrzeugkombination zGM in beiden Fällen max. 12 t

Mindestalter: 18 Jahre
Einschluss der Klasse: BE

Führerscheinklasse C – Schwere LKW
Kraftwagen ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen über 3,5 t zGM (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger max. 750 kg zGM

Mindestalter: 18 Jahre nach BKrFQG / 21 Jahre
Einschluss der Klasse: C1

Führerscheinklasse CE – Schwere Lastzüge
Kraftwagen über 3,5 t zGM (nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zGM

Mindestalter: 18 Jahre nach BKrFQG / 21 Jahre
Einschluss der Klasse: BE, C1E, T

Führerscheinklasse L
a. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH3) von max. 40 km/h, auch mit Anhänger, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden.
b. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH4) von max. 25 km/h, auch mit Anhänger.

Mindestalter: 16 Jahre
Einschluss der Klasse: keine

Führerscheinklasse L

a. Zugmaschinen, mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von max. 60 km/h,

b. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH von max. 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, auch mit Anhänger.

Mindestalter: 16 Jahre für bbH bis 40 km/h /18 Jahre für bbH über 40 bis 60 km/h
Einschluss der Klasse: L

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination er-rechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des ab-schleppenden Fahrzeugs.

Mindestens zweimal jährlich sollte der Unternehmer die Gültigkeit des Originals der Fahrerlaubnis prüfen, wenn die Beschäftigten mit Firmenfahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

Quelle: dguv.de, bgbau.de, wikipedia.org

Trebbinchen 3b
15926 Heideblick
Telefon: +49 35455 – 867820
Telefax: +49 35455 – 867828
E-Mail: info@borch.info

Geschäftsführerin: Jeannette Borch

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PAPmed

Dr. Med. Michael Schmitz-Rode

Geisbergstr. 38
10777 Berlin-Schöneberg
Telefon: +49 (800) 000-1966
Telefax: +49 (30) 453101-28
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