Was sind Steigleitern?
Steigleitern sind senkrecht oder nahezu senkrecht ortsfest angebrachte Leitern, bestehend aus zwei Seitenholmen mit dazwischen liegenden Sprossen oder einem Mittelholm, an dem beidseitig höhengleich Sprossen angebracht sind.
Steigleitern können ausgeführt sein, mit Seitenholmen (Seitenholmsteigleitern) oder mit Mittelholm (Mittelholmsteigleitern).
Um die Sicherheit an Steigleitern zu gewährleisten, gehören Steigschutzeinrichtungen als fester Bestandteil eines Auffangsystems der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). Sie bestehen aus einer festen Führung (Schiene, gespanntes Drahtseil) und dem dazugehörigen Auffanggerät. Dieses wird mit dem Auffanggurt verbunden.
Ein Rückenschutz ist eine fest mit der Seitenholmsteigleiter verbundene Einrichtung, die das Absturzrisiko an diesen Steigleitern vermindert und den Bewegungsfreiraum des Benutzenden begrenzt.
Gefährdungsbeurteilung & Rettungskonzept
Die Wahl von Steigleitern ist nur zulässig, wenn der Ein- oder Anbau einer Treppe betriebstechnisch nicht möglich ist. Hierbei muss Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, wenn der Zugang nur gelegentlich von einer geringen Anzahl unterwiesener Beschäftigter genutzt werden muss. Dabei ist die Rettung sicherzustellen.
Die Auswahl der Absturzsicherung (Rückenschutz oder PSAgA) ist in Abhängigkeit von der Schutzfunktion und ihrer Wirksamkeit zu treffen.
Bei Arbeiten mit PSAgA muss das Unternehmen eine Rettung sicherstellen. Hierzu müssen arbeitsplatzbezogene Rettungskonzepte erstellt und entsprechende Rettungsausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.
In das Rettungskonzept sind die zur Verfügung stehenden internen und/oder externen Rettungskräfte mit einzubeziehen, wie z. B.
- Eigene Kräfte
- Rettungsdienste (z. B. Höhenrettung)
Die Anzahl der Beschäftigten vor Ort richtet sich nach den notwendigen Rettungsmethoden.
Die bereitgestellte Rettungsausrüstung muss alle notwendigen Rettungssituationen abdecken.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen körperlich geeignet und in der Handhabung der Schutzausrüstung und in der Durchführung von Rettungsmethoden regelmäßig geschult werden.
Notleiteranlagen
Notleiteranlagen werden zur Rettung oder Selbstrettung von Menschen aus Gefahrensituationen außen an Gebäuden angebracht und sind ausschließlich als Seitenholmsteigleitern konzipiert.
Notleiteranlagen sind keine Verkehrswege und dürfen nur in Ausnahmefällen als Notbehelf benutzt werden. Bei der Planung von Notleiteranlagen ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubeziehen.
Die Steigleiter muss auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehenen gesicherten Flächen, die aus dem Gefahrenbereich führen, enden. Soll die Steigleiter auf einer gesicherten Fläche enden, die aber nicht ohne Hilfsmittel aus dem Gefahrenbereich führt, bedarf es der Zustimmung der Baurechtsbehörde in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle.
Enden oder beginnen Steigleitern an für jedermann zugänglichen Stellen, dürfen Maßnahmen gegen unbefugtes Besteigen nur in Absprache mit der Brandschutzdienststelle ergriffen werden. Prinzipiell müssen Notleiteranlagen zu jeder Zeit frei gehalten werden, was durch die Betreibenden bzw. die Eigentümerin oder den Eigentümer überwacht werden muss.
Als an der Steigleiter verwendete Einrichtung gegen Absturz ist nur der Rückenschutz zulässig. Steigschutzeinrichtungen sind in Notleiteranlagen nicht zulässig.
Die Norm der Notleiteranlagen (DIN 14094-1) wurde im April 2017 überarbeitet. Wesentliche Änderungen der Norm:
- Der Titel der Norm wurde geändert, Notleiteranlage ohne Rückenschutz ist entfallen, d. h. Notleitern dürfen nicht, wie bisher, bei möglichen Absturzhöhen bis 5,0 m ohne Rückenschutz ausgeführt werden. Wie bisher gilt die Regelung, dass im Einstiegsbereich der Rückenschutz zwischen 2,2 m und 3,0 m beginnen muss.
- Über 10,0 m Absturzhöhe müssen die Leiterzüge mehrzügig bzw. versetzt ausgeführt werden, allerdings darf in diesen Fällen die maximale Länge eines Leiterzuges 6,0 m (bisher 10,0 m) nicht überschreiten.
- Vorgaben für Montage- und Betriebsanleitung überarbeitet, u. a. müssen Angaben zu wiederkehrenden Prüfungen und Wartung enthalten sein.
Quelle: DGUV Information 208-032 „Auswahl und Benutzung von Steigleitern“, Ausgabe Oktober 2018, © DGUV